Die Unterbrechung der Verjährung

Verjährung bedeutet, dass eine Forderung im Prozess gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden kann. Eine verjährte Forderung verliert somit zwar ihre Durchsetzbarkeit, nicht aber ihren Bestand. Je nach Rechtsgrundlage, auf die sich eine Forderung stützt, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist ist die im Gesetz festgelegte Dauer, nach der eine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist.

Die Verjährung kann unterbrochen werden. Eine Verjährungsunterbrechung kann durch irgendeine Anerkennungshandlung des Schuldners erfolgen, so z.B. durch eine Mängelbehebung. Auch der Gläubiger kann die Verjährung durch eine Betreibung oder die Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung unterbrechen. Wichtig zu wissen ist, dass nicht alle Unterbrechungshandlungen gemäss der Praxis des Bundesgerichts in jedem Fall zur Unterbrechung der Verjährung führen. So kann z.B. ein Mängelbehebungsanspruch nicht mit einer Betreibung unterbrochen werden.

Es gibt Vertragsverhältnisse, bei denen mehrere Personen oder Unternehmen auf der Gläubiger- oder Schuldnerseite sind. Bei solchen Verträgen (beispielsweise einem Generalunternehmer- oder Architektenvertrag) sind die verschiedenen Schuldner untereinander solidarisch haftbar. Dies bedeutet bezüglich der Verjährung, dass eine Forderung erst dann nicht mehr in ihrem gesamten Umfang von einem Solidarschuldner geltend gemacht werden kann, wenn jede einzelne Schuld der Handwerker verjährt ist. Gleichzeitig ist allerdings auch zu beachten, dass die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem Solidarschuldner die anderen Schuldverhältnisse nicht berührt.

Verjährungsunterbrechende Massnahmen müssen also gegenüber jedem einzelnen Solidarschuldner ergriffen werden.

RA Michèle Vögeli

Tipps zur Unterbrechung der Verjährung

  • Die Anerkennung der Schuld durch den Schuldner muss eindeutig und klar sein.
  • Die Schuldanerkennung sollte schriftlich erfolgen oder zumindest schriftlich beweisbar sein.
  • Der Gläubiger kann eine Schuldbetreibung oder ein Schlichtungsgesuch einreichen.
  • Zur Vermeidung einer Klage oder Betreibung kann der Gläubiger vom Schuldner eine unterschriebene, befristete Verjährungsverzichtserklärung einholen.
  • Bei einer Solidarschuld muss der Gläubiger die verjährungsunterbrechende Handlung gegenüber jedem Schuldner einzeln vornehmen.
  • Besteht eine Solidarschuld, bei der einzelne Schulden bereits verjährt sind, ist die Verjährung der noch nicht verjährt Schulden unbedingt zu unterbrechen. Solange noch eine Solidarschuld übrig ist, welche nicht verjährt ist, kann der Gläubiger die Gesamtschuld gegenüber diesem Schuldner geltend machen.